Am 23.06.2026 stellte die Rentenkommission ihre Ergebnisse zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Viele Bürgerinnen und Bürger wurden u. a. damit überrascht, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Im Volksmunde „Rente ab 63“ genannt) abgeschafft werden soll. Nach aktuellem Recht kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr (für ab 1964 geborene Versicherte) in Anspruch genommen werden, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird. Diese Regelung droht nun zu kippen. In diesem Beitrag schauen wir über den Tellerrand hinaus, denn die potentielle Gesetzesänderung wirkt sich nicht nur auf die gesetzlichen Renten aus.
Zusatzversorgungen und Betriebsrenten mittelbar betroffen
Die Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (VBL, RZVK, KZVK, KVW, KDZ usw.) haben grundsätzlich eigene satzungsrechtliche Regelungen. Die meisten Satzungen dieser Träger sind jedoch eng mit dem Sozialgesetzbuch VI, welches für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, verknüpft. Die Satzungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes beziehen sich hinsichtlich des Abschlages auf den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung. Wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfrei nach Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren) in Anspruch genommen, so wurde diese „Abschlagsfreiheit“ auch auf die Zusatzversorgungen, wie beispielsweise der VBL, übertragen und die Zusatzversorgung (Betriebsrente) abschlagsfrei bezahlt. Dasselbe gilt jedoch ebenfalls für die Abschläge. Haben Sie eine vorgezogene Altersrente (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr, Wartezeit von 35 Jahren) in Anspruch genommen, überträgt sich der Abschlag der gesetzlichen Rente auch auf die Zusatzversorgung (Betriebsrente). Der Abschlag der Zusatzversorgungen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes ist jedoch in den meisten Satzungen auf maximal 10,8 % begrenzt, auch wenn der Abschlag der gesetzlichen Rente höher ist.
Betriebsrenten von Privatunternehmen, die nicht in öffentlicher Hand sind, verweisen (je nach Bedingungen) ebenfalls auf die Abschläge der gesetzlichen Rentenversicherung. Da sich die Zusatzversorgungen mit ihren Satzungen jedoch sehr stark am gesetzlichen Rentenbezug orientieren, werden wir in diesem Beitrag auf die Zusatzversorgungen des kirchlichen und öffentlichen Dienstes eingehen.
Wo liegt nun genau das Problem?
Das Problem liegt darin, dass bei Streichung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr („Rente ab 63“) für jeden Rentenbezug vor Vollenden der Regelaltersgrenze (für ab 1964 geborene Versicherte das 67. Lebensjahr) ein Abschlag anfällt. Selbst dann, wenn Sie mit 65 Jahren beispielsweise 47 Beitragsjahre aufweisen können. Dieser Abschlag überträgt sich dann auch auf die Zusatzversorgung. Somit wird nicht nur Ihre gesetzliche Rente, sondern auch Ihre Betriebsrente geschmälert. Eine Ausnahme bietet hier nur die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die wir jedoch im Rahmen dieses Beitrages außer Acht lassen werden, da Sie nicht den Großteil der Bevölkerung betrifft. Ausgenommen von der neuen Regelung sollen nur Menschen sein, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ob und wie schwer dies nachzuweisen sein wird, bleibt abzuwarten. Erfahrungsgemäß dürfte hierfür ein längeres Verwaltungsverfahren, wie man es aus den Erwerbsminderungsverfahren kennt, zu erwarten sein. Altersvorsorge planen? In diesem Fall sehr schwierig, da man seinen Gesundheitsstatus nicht selbst einschätzen kann und eine fremde Person (Gutachter) über den Gesundheitszustand und entsprechend über eine „Berufsunfähigkeit“ entscheidet. Anhand der bisherigen Regelungen ist es nur sehr schwer vorstellbar, dass die gesetzliche Rentenversicherung diese Entscheidungen den eigenen Hausärzten überlässt.
Ein Beispiel nach heutigem Rechtsstand
Die Versicherte A ist am 05.01.1964 geboren und von Beruf Gesundheits- und Krankenpflegerin. Sie plant ihren Ruhestand zum 65. Lebensjahr, da sie ab diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.02.2029 in Anspruch nehmen kann. Bis zum 31.01.2029 (Monat vor Rentenbeginn) hat die Versicherte A 45 Entgeltpunkte erworben. Gemessen am aktuellen Rentenwert (07/2026: 42,52 €) ergibt sich eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.913,40 € brutto.
Da die Versicherte A ihr ganzes Leben lang in einem kirchlichen katholischen Krankenhaus in Münster Westf. gearbeitet hat, erhält sie eine Zusatzversorgung (Betriebsrente) der KZVK Köln. Bis zum 31.01.2029 hat sie dort 135 Versorgungspunkte erworben. Ein Versorgungspunkt ist 4,00 € wert. Sie erhält somit eine Zusatzversorgung (Betriebsrente) in Höhe von 540,00 € brutto monatlich. Da die gesetzliche Altersrente abschlagsfrei gezahlt wird, fallen auf die Zusatzversorgung ebenfalls keine Betriebsrente an.
Die Versicherte A erhält somit in Summe 2.453,40 € brutto monatlich.
Abwandlung des Beispieles – Anwendung Empfehlungen Rentenkommission
Vorabinformation: In diesem Beispiel wird angenommen, dass die Regelaltersgrenze für die o. g. Versicherte A für 1964 geborene weiterhin bei 67 liegen wird. Anhebungen sind laut Vorschlag erst später geplant. In diesem Beispiel nehmen wir an, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Rentenbeginnen ab dem 01.01.2029 ersatzlos gestrichen wird. Die Gesundheitsprüfung hat ergeben, dass die Versicherte A ihren Beruf als Gesundheits- und Krankenpflegerin weiterhin ausüben kann. Die abschlagsfreie Rente ab dem 65. Lebensjahr ist somit vom Tisch.
Wie bereits im obigen Beispiel erwähnt, hat die Versicherte A zum 31.01.2029 45 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Die Versicherte A hält weiterhin an ihren Plan fest und geht mit 65 Jahren in Rente. Da Sie erst mit 67 die Regelaltersgrenze erreicht, geht sie somit 24 Monate vorzeitig in Rente. Für jeden vorgezogenen Monat erhält A 0,3 % Abschlag. Summiert entspricht dies 7,2 %, sodass sich die Entgeltpunkte auf 41,7600 Entgeltpunkte reduzieren. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (07/2026: 42,52 €) ergibt sich somit eine monatliche Bruttorente von 1.775,63 €. Somit 137,77 € brutto weniger, als ohne die Umsetzung der Empfehlungen der Rentenkommission.
Die Versicherte A hat bis zum 31.01.2029 135 Versorgungspunkte bei der KZVK erworben. Die Betriebsrente errechnet sich wie im bisherigen obigen Beispiel (135 Versorgungspunkte x 4,00 €). Die Zusatzversorgung (Betriebsrente) vor Abschlag beträgt somit 540,00 €. Auf diesen Betrag ist jedoch der Abschlag in Höhe von 7,2 % ebenfalls anzuwenden, sodass sich die Zusatzversorgung auf 501,12 € reduziert. Rentenschaden durch Abschlag: 38,88 € brutto monatlich.
Würde die Bundesregierung die empfehlungen der Rentenkommission 1:1 umsetzen, ergäbe sich für die Versicherte A ein Rentenverlust von 176,65 € brutto monatlich.
Umrechnung des Rentenverlustes in eine Kapitalschadensumme
Da die Pflichtversicherungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes kein „Kauf“ von Versorgungspunkten im Rahmen der Pflichtversicherung zulassen, errechnen wir im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, welcher Beitragsaufwand nötig wäre, um die fehlenden in Summe 176,65 € brutto monatlich auszugleichen.
176,65 € Monatsrente brutto entsprechen 4,1545 persönlichen Entgeltpunkten. Um persönliche Entgeltpunkte in Entgeltpunkte umzurechnen müssen wir den Abschlag zunächst wieder herausrechnen. Es ergeben sich somit 4,4768 Entgeltpunkte vor Abschlag (4,1545:0,928). Ein Entgeltpunkt kostet zum heutigen Zeitpunkt (Juni 2026) 9.661,58 €. Multipliziert mit der Anzahl an Entgeltpunkten die wir benötigen, ergibt sich somit eine Gesamtsumme von 43.252,96 €.
Der Versicherten A (Gesundheits- und Krankenpflegerin) würde somit ein Schaden von rund 43.252,96 € (vereinfacht gerechnet) durch die Umsetzung der Empfehlungen der Rentenkommission entstehen.
Fazit
Die große Rentenreform betrifft nicht nur die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern wirkt sich (wie unser Beispiel zeigt) auch indirekt auf die Zusatzversorgungen und Betriebsrenten aus. Von den Zusatzversorgungen und Betriebsrenten fehlt jedoch in den Stellungnahmen der Rentenkommission jede Spur. Dies zeigt wieder einmal wie wichtig eine unabhängige, aufklärende und professionale Beratung ist. Das Beispiel der Versicherten A lässt sich noch weiter hinunter zum frühestmöglichen Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr (bzw. zukünftig nach den Empfehlungen 64. Lebensjahr) rechnen. Das Problem auf Seiten des Staates liegt hierbei glasklar darin, dass die Differenz zwischen der abschlagbehafteten Altersrente ab dem 65. Lebensjahr zur bisherigen abschlagsbehafteten Altersrente ab dem 63. Lebensjahr immer geringer wird. Durch die Möglichkeit des abschlagsfreien Altersrentenbezug ab dem 65. Lebensjahr (bisherige Regelung) war der Abstand zwischen den Rentenhöhen (Abschlagsrente ab 63 und abschlagsfrei ab 65) enorm hoch, sodas sich der vorgezogene Altersrentenbeginn am dem 63. Lebensjahr meistens nicht gelohnt hat, wenn man die Wartezeit von 45 Jahren erreicht.
Diese Hürde bzw. Hemmung wird den Versicherten nun genommen. Die FTB-Rentenberatung ist der festen Überzeugung, dass die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr dazu führen wird, dass die Menschen eben nicht bis zur Regelaltersgrenze (zurzeit 67. Lebensjahr) durcharbeiten, sondern sich der abschlagsbehafteten Altersrente für langjährig Versicherte (zurzeit ab dem 63. Lebensjahr) zuwenden. Warum eine abschlagsbehaftete Altersrente (insbesondere bei Nichterfüllung der 45-jährigen Wartezeit) nicht immer nachteilig ist und bei parallelem Hinzuverdienst gegenüber einer Regelaltersrente von Vorteil sein kann, erfahren Sie in folgendem Beitrag:
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