Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Sinne des Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) mehrere Möglichkeiten gegen die Tätigung von Einmalzahlungen Entgeltpunkte zu erwerben. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen auf, wie Sie selbst auf den letzten Metern zur Altersrente effektiv Altersvorsorge betreiben und hierbei auch noch ordentlich Steuern sparen können.
Möglichkeiten zum Kauf von Entgeltpunkten
Versicherte Personen, die bereits in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) haben keine Möglichkeit zusätzlich freiwillige Beiträge in Form einer freiwilligen Versicherung zu entrichten. Diese Personenkreise haben jedoch die Möglichkeit durch die Tätigung einer Ausgleichszahlung die versicherungsmathematischen Abschläge einer vorgezogenen Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr) auszugleichen. Alternativ besteht die Möglichkeit eine Kürzung (Malus) aufgrund eines Versorgungsausgleiches durch Kapitalzahlungen wieder aufzufüllen. In diesem Beitrag betrachten wir im weiteren Verlauf den „Abschlagsausgleich“, da dieser Sachverhalt die größere Anzahl an versicherten Personen betreffen dürfte.
Der Ausgleich der versicherungsmathematischen Abschläge
Nach § 187a SGB VI können Versicherte zusätzliche Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen, um eine Rentenminderung, die bei einem vorgezogenen Rentenbeginn (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr) anfallen würde, auszugleichen. Die „angestrebte“ vorgezogene Altersrente muss später jedoch nicht in Anspruch genommen werden. Sollte beispielsweise die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr oder die Regelaltersrente ab dem 67. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, werden die zuvor gekauften Entgeltpunkte trotzdem addiert. Die Ausgleichszahlung kann in einer Summe oder in mehreren Teilzahlungen getätigt werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass man nicht den maximal möglichen Ausgleichsbetrag ausgleichen muss. Ein „teilweiser“ Ausgleich ist somit ebenfalls möglich.
Wer kann eine Ausgleichszahlung tätigen?
Eine Ausgleichszahlung kommt für Versicherte in Betracht, die
- mindestens 50 Jahre alt sind
- eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen könnten (die Wartezeit voraussichtlich erfüllen) bzw. planen
- einen entsprechenden Antrag für eine Ausgleichszahlung stellen
- noch nicht das Alter (=Voraussetzung) für eine abschlagsfreie Altersrente erreicht haben.
Wie bereits zuvor erwähnt kann eine Ausgleichszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgen, was sie steuerlich sehr interessant macht. Die steuerlicher Absetzbarkeit wird hierbei oft unterschätzt. Hierauf gehen wir im späteren Verlauf des Beitrages noch einmal ein.
Wie erfahre ich, welchen Ausgleichsbetrag ich leisten kann?
Um zu erfahren, welchen Ausgleichsbetrag Sie maximal leisten können, muss entweder ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Erteilung einer besonderen Rentenauskunft im Sinne des § 109 Abs. 5 SGB VI gestellt oder ein unabhängiger Rentenberater kontaktiert werden. Ein Rentenberater ist in der Lage die erforderlichen individuellen Berechnungen in Unabhängigkeit von der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Da der Rechenweg für jede einzelne Person aufgrund ihrer Erwerbsbiografie individuell ist, sehen wir von einer weiteren Erläuterung der Rechenformel an dieser Stelle zunächst ab.
Die steuerliche Absetzbarkeit der (Teil-) Ausgleichszahlungen
Die steuerliche Absetzbarkeit der (Teil-)Ausgleichszahlungen wird leider immer noch unterschätzt, da der Ruf der Deutschen Rentenversicherung als schlechtes Altersvorsorgesystem überwiegt. Warum dies nicht immer der Fall sein, werden die folgenden weiteren Ausführungen zeigen. Die Deutsche Rentenversicherung gilt als so genannte Basisversorgung im Alter. Beiträge zu Basisversorgungen sind als Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % steuerlich abzugsfähig. Hierunter fallen unter anderem auch die Ausgleichszahlungen zur Verhinderung versicherungsmathematischer Abschläge. Der Höchstbetrag für die Abzugsfähigkeit liegt im Jahr 2026 für Verheiratete bei 61.652,00 € und für Alleinstehende bei 30.826,00 €.
Für die steuerliche Betrachtung von Ausgleichszahlungen ist insbesondere zu beachten, dass bereits getätigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) und weitere Beiträge zu anderen Basisversicherungen (z. B. Versorgungswerke) ebenfalls auf den Höchstbetrag angerechnet werden. Dies betrifft Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerbeiträge.
Beispiel zur steuerlichen Wirkung (Rechtsstand 07/2026)
Der Versicherte A, geboren am 02.02.1966, verdient im Jahr 2026 61.000 € brutto und hat neben seiner Beschäftigung noch Einnahmen/Gewinne aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 14.000,00 € pro Jahr. Andere Einnahmen bzw. absetzbare Sachverhalte mit Ausnahme der typischen Pauschalen liegen nicht vor. Der Versicherte A hat einen Beratungstermin bei der FTB-Rentenberatung wahrgenommen. Im Nachgang zu diesem Gespräch wurde ihm von der FTB-Rentenberatung zum 63. Lebensjahr eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.03.2029 in Höhe von 1.736,51 € brutto (14,4 % Abschlag enthalten) hochgerechnet. Die Rentenminderung würde aufgrund des vorgezogenen Rentenbeginns 292,12 € monatlich betragen. Um die monatliche Rentenminderung in Höhe von 292,12 € auszugleichen, müsste eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 77.543,24 € erfolgen. Der errechnete Betrag wurde zwischenzeitlich von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt.
Der Versicherte A ist alleinstehend. Der Höchstbetrag für die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen beträgt daher 30.826,00 €. Aufgrund seiner Beschäftigung sind auf dem Höchstbetrag bereits der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil in Höhe von insgesamt 11.346,00 € zu berücksichtigen. Der Versicherte A könnte somit noch 19.480,00 € für Altersvorsorgeaufwendungen nutzen bzw. absetzen.
Ohne die Tätigung einer Ausgleichszahlung beträgt die Einkommensteuer aufgrund der Beschäftigung und den Gewinn aus Vermietung und Verpachtung ca. 15.164,00 €.
A entschließt sich dazu im Jahr 2026 19.480,00 € als Teilausgleichszahlung zur Verhinderung von versicherungsmathematischen Abschläge zu leisten. Die Ausgleichsleistung in Höhe vom 19.480 € ist steuerlich als Altersvorsorgeaufwendung absetzbar. Der Höchstbetrag wurde somit vollständig ausgeschöpft. Durch die zusätzliche Einzahlung sinkt die Einkommensteuerlast auf ca. 8.144 €.
Die Einkommensteuerersparnis durch die Einzahlung einer Teilausgleichszahlung in Höhe von 19.480 € beträgt somit 7.020 € (46,29 %)!
Für die Einzahlung in Höhe von 19.480,00 € erhält der Versicherte A 2,0162 Entgeltpunkte, für die er aufgrund der Steuerersparnis „nur“ 12.460,00 € gezahlt hat. Ein Entgeltpunkt entspricht ein Rentengegenwert von 42,52 €. A hat somit einen Rentenanspruch in Höhe von 85,73 € (vor Abschlagsbemessung) erworben.
Wann gleicht sich die Einzahlung wieder aus?
In unserem Beispiel hat sich der Versicherte A nun entschieden nicht die abschlagsbehaftete Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, sondern nimmt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr in Anspruch. Die Rente beginnt am 01.03.2031. Sie beträgt aufgrund der Abschlagsfreiheit 2.214,22 € brutto monatlich. Die gekauften Entgeltpunkte (85,73 €) sind bereits enthalten. Für die 2,0162 Entgeltpunkte hat der Versicherte A nach Steuerberechnung 12.460,00 € gezahlt. Dividiert durch 85,73 € würde er eigentlich rund 12 Jahre benötigen, um das investierte Geld wieder herauszuholen. Wäre da nicht folgende Besonderheit zu beachten:
Jährliche Rentenanpassungen wirken sich auf den Wert des Entgeltpunktes aus
Zum 01.07. jeden Jahres werden die Renten angepasst. Medien wie die Tagesschau und andere berichten regelmäßig, dass die Renten beispielsweise um 4,24 % steigen. Hierbei erhöht sich nicht die Bruttorente prozentual, sondern der aktuelle Rentenwert. Die aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 01.07.2026 42,52 € und beschreibt den Wert eines Entgeltpunktes (vor Abschlag).
Bezugnehmend auf unser Beispiel bedeutet dies folgendes: Der Versicherte A hat seine 2,0162 im Jahr 2026 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt (01.07.2026) war ein Entgeltpunkt 42,52 € wert. Blicken wir auf die vergangenen 3 Rentenanpassungen (2024 – 2026) zurück, so wurden der aktuelle Rentenwert jedes Jahr durchschnittlich um 4,18 % angehoben. Für unseren Versicherten A würde eine solche Anpassung bedeuten, dass seine in 2026 gekauften Entgeltpunkte (2,0162 – 85,73 €/Monat) in den kommenden vier Rentenanpassungen (01.07.2027, 01.07.2028, 01.07.2029, 01.07.2030) noch ansteigen dürften. So würde der aktuelle Rentenwert (gemessen am Durchschnitt der letzten drei Jahre) zum 01.07.2027 auf 44,30 €, zum 01.07.2028 auf 46,15 €, zum 01.07.2029 auf 48,08 € und zum 01.07.2030 50,09 € steigen. Der Wert von A´s gekauften 2,0162 würde auf 100,99 € steigen. Wichtig: Die Rentenanpassungen erfolgen jedes Jahr individuell. Bei dem Beispiel handelt es sich nur um ein Durchschnitt der vergangenen Jahre!
Wenn der Versicherte A nun zum 01.03.2031 die Rente in Anspruch nimmt, sind seine in 2026 gekauften Entgeltpunkte bereits 100,99 € wert. Seine Einzahlung nach Steuerersparnis in Höhe von 12.460,00 € hätte sich somit schon nach 10,3 Jahren rentiert. Da der Versicherte A weiterhin an jeder Rentenpassung in jedem Jahr teilnimmt, wird diese Jahresanzahl weiter sinken, da der Wert des einzelnen Entgeltpunktes immer weiter steigen wird, während seine damalige Einzahlung gleich bleibt. Hätte A bereits früher investiert, hätte er diese Jahreszahl rapide senken können.
Ein weiterer Vorteil für A: Da er die Entgeltpunkte vor Beginn der Altersrente gekauft hat, sind sie Teil des „Rentengrundstocks“. Das bedeutet, dass Sie zur Basis der Rente gehören und bei einem Rentenbeginn im Jahr 2031 nur mit 86,5 % zu versteuern sind. Der Rentenanpassungsbetrag bei einem laufendem Rentenbezug ist zu 100 % zu versteuern.
Fazit
Die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI ist eines der interessantesten Instrumente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ermöglicht nicht nur den Ausgleich von Rentenabschlägen, sondern kann gleichzeitig erhebliche Steuervorteile schaffen. Wer einen vorzeitigen Ruhestand plant oder seine Rentenhöhe optimieren und Steuern sparen möchte, sollte daher frühzeitig prüfen lassen:
- Wie hoch ist der individuelle Ausgleichsbetrag?
- Wie hoch ist die zu erwartende Steuerersparnis?
- Ist eine Einmalzahlung oder eine Verteilung über mehrere Jahre sinnvoller?
Oft zeigt sich: Die Kombination aus höherer lebenslanger Rente und sofortiger Steuerentlastung macht die Ausgleichszahlung zu einer der wirkungsvollsten Maßnahmen für die finanzielle Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand. Zumal insbesondere bei Verheirateten auch die Hinterbliebenen im Falle eines Ablebens von der höheren Witwenrente profitieren können.
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