Viele Menschen träumen vom Rentenbezug bei paralleler Weiterbeschäftigung – Das müssen Sie beachten
Die vorgezogenen Altersrenten
Von einer vorgezogenen Altersrente spricht man, wenn man seine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (für ab 1964 geborene das 67. Lebensjahr) in Anspruch nimmt. Folgende Altersrentenarten können vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden:
- Altersrente für langjährig Versicherte (Wartezeit 35 Jahre – mit Abschlägen)
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Wartezeit 35 Jahre – mit und ohne Abschläge möglich)
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Wartezeit 45 Jahre – abschlagsfrei)
Die Hinzuverdienstgrenze
Bis zum 31.12.2022 existierten für die vorgezogenen Altersrenten so genannte Hinzuverdienstgrenzen. Sofern man diese Grenzen überschritten hatte, wurde die Rente (anteilig) gekürzt. Seit dem 01.01.2023 sind diese Hinzuverdienstgrenzen weggefallen, sodass man seit diesem Zeitpunkt unbegrenzt neben der Altersrente hinzuverdienen darf.
Die Versicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man während eines vorgezogenes Rentenbezuges keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müsse. Sofern Rentner jedoch ab vorgezogenem Rentenbeginn weiterhin einer Beschäftigung nachgehen, unterliegen sie auch weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass neben dem Rentenbezug auch weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden müssen. Die Versicherungsfreiheit tritt erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze (für ab 1964 geborene Personen das 67. Lebensjahr) ein. Hierfür ist außerdem der Bezug einer Vollrente wegen Alters erforderlich. Zu der Thematik Voll- und Teilrente gehe ich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal näher ein.
Die Zuschlagsentgeltpunkte
Wie bereits unter dem vorherigen Punkt erwähnt, zahlen Rentner während des vorgezogenen Altersrentenbezuges aufgrund Ihrer Beschäftigung weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge sind allerdings nicht verloren. Vorgezogene Altersrentner erhalten die weiteren Beitragszahlungen in Form von so genannten Zuschlagsentgeltpunkten nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze. Ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden die weiteren Entgeltpunkte berücksichtigt, sodass eine gesonderte Rentenerhöhung erfolgt. Hierzu ein kleines Beispiel:
Der Versicherte A, geboren am 15.05.1961 nimmt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (abschlagsfrei) ab dem 01.12.2025 in Anspruch. Sie beträgt 1.835,55 € brutto (45 Entgeltpunkte, Rechtsstand 07/2025). Aufgrund seines Geburtsdatums erreicht der Versicherte A seine Regelaltersgrenze im November 2027. Während der Zeit vom 01.12.2025 – 30.11.2027 geht der Versicherte A weiterhin seiner Tätigkeit nach. In den beiden Jahren verdient er jeweils das jährliche Durchschnittsgehalt der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb er für diese beiden Jahre exakt 2 weitere Entgeltpunkte erwirbt. Diese 2 so genannten Zuschlagsentgeltpunkte erhält der Versicherte A zum 01.12.2027 (Monat nach Vollenden der Regelaltersgrenze) in Form einer gesonderten Rentenerhöhung. Die Rente erhöht sich somit zum 01.12.2027 auf 1.917,13 € monatlich (47 Entgeltpunkte, aktueller Rentenwert Stand 07/2025).
Hätte der Versicherte A, der in seinem Musterleben immer exakt das Durchschnittsgehalt verdient hat, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit dem Rentenbezug gewartet, hätte er zum Regelaltersrentenbeginn am 01.12.2027 ebenfalls exakt eine Rente in Höhe von 1.917,13 € zur Verfügung gehabt. Er hätte in diesem Fall jedoch auf 44.053,20 € (24 x 1.835,55 €) brutto verzichtet.
Der Grund, dass beide Renten zum 01.12.2027 gleich hoch sind, liegt darin, dass die beanspruchte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.12.2025 bereits abschlagsfrei gewesen ist. Hätte der Versicherte A die Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt gehabt und sich für eine abschlagsbehaftete Altersrente entschieden, wären die beiden Renten zum Stichtag 01.12.2027 nicht identisch. Hierzu eine Beispielsabwandlung:
Der Versicherte A nimmt ab dem 01.12.2025 die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag in Höhe von 7,2 % in Anspruch. Die Rente beträgt daher „nur noch“ 1.703,39 € (45 Entgeltpunkte x 0,928 = 41,7600 persönliche Entgeltpunkte x 40,79 €) brutto monatlich. In der Zeit vom 01.12.2025 – 30.11.2027 (Monat vor Vollenden der Regelaltersgrenze) erhält der Versicherte A (wie bereits oben) erneut 2 Entgeltpunkte aufgrund seiner Beschäftigung. Diese Zuschlagsentgeltpunkte werden (ohne Berücksichtigung eines Abschlages) zum 01.12.2027 der Rente zugerechnet. Die Rente erhöht sich somit ab dem 01.12.2027 auf 1.784,97 € brutto monatlich. Wie bereits oben errechnet, würde die Regelaltersgrenze zum 01.12.2027 1.917,13 € betragen, hätte der Versicherte A bis zum 30.11.2027 ohne einen vorgezogenen Rentenbezug durch gearbeitet. In der Zeit vom 01.12.2025 – 30.11.2027 hätte der Versicherte A bereits 40.881,36 € an Rentenbezügen erhalten. Die Regelaltersgrenze ist zum Stichtag 01.12.2027 insgesamt 132,16 € monatlich höher, als die vorgezogene Altersrente unter Hinzurechnung der Zuschlagsentgeltpunkte. Dividiert man nun die bereits erhaltenen 40.881,36 € durch die monatliche Differenz der Rente von 132,16 € erhält man 309,33 bzw. 310 Monate oder 25,83 Jahre. Der Versicherte A würde also rund 26 Jahre benötigen, um den Vorteil der vorgezogenen Altersrente mit einem Rentenbeginn ab 12/2025 auszugleichen, sofern er sich für die Regelaltersrente entschieden hätte.
Steuerlicher Aspekt
Wichtig: Die Rente ist steuerpflichtig. Sie unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, weshalb bei einem vorgezogenen Altersrentenbezug bei paralleler Weiterarbeit auch immer der steuerliche Aspekt zu berücksichtigen ist. Ziemlich sicher kann man sagen, dass sich der vorgezogene abschlagsfreie Rentenbezug (also die Altersrente für besonders langjährig Versicherte) fast immer lohnt. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlag kommt es auf die individuellen Rentenhöhen an. Hierbei muss abgewogen werden, ob die dauerhaften lebenslagen Abschläge lohnenswert sind oder eben nicht. In dem zuvor genannten Beispiel (mit Abschlag) würde sich die steuerliche Mehrbelastung auf rund 6.506 € pro Jahr belaufen. Hierbei wurde angenommen, dass der Versicherte A nur sein Arbeitsentgelt und die Rente bezieht und keine weiteren Werbungskosten (mit Ausnahme des Arbeitnehmerpauschbetrages) oder ähnliches in Abzug bringen kann. Wie wirkt sich dies nun aus? Ein Beispiel (aus Vereinfachungsgründen wurde die Rentenanpassung zum 01.07.26 nicht berücksichtigt):
Der Versicherte A erhält Im Jahr 2026 insgesamt 20.440,68 € Bruttorente. Da er bei der Techniker Krankenkasse (Zusatzbeitrag 2,69 %) versichert ist und keine Kinder hat, beträgt sein Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 12,845 %. Er bekommt somit im Jahr 2026 17.815,08 € ausgezahlt. Abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung verbleibt somit ein „Nettogewinn“ von 11.309,08 €, wäre hierbei nicht noch eine Besonderheit der Krankenkasse zu beachten.
Doppelte Beitragszahlung bei der Krankenkasse – Erstattungen
Die Verbeitragung beider Leistungen (Gehalt + Rente) ist rechtlich einwandfrei. Die Summe der beider Einkünfte (Rente: 20.440,68 €, Entgelt in Höhe des Durchschnittsgehaltes: 51944,00 €) beträgt 72.384,68 €. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2026 69.750 €. Da der Versicherte A im obigen Beispiel mit seinen Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind im Folgejahr (2027) von der Krankenkasse (auf Antrag) die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies wären in unserem Beispiel ca. 340 €. Der Nettogewinn von A umfasst für das Jahr 2026 somit rund 11.649 €.
Unterschied der Voll- und Teilrente
Während des vorgezogenen Altersrentenbezuges empfiehlt es sich die Teilrente in Höhe von 99,99 % zu beantragen, um einen Krankengeldanspruch aufrecht zu erhalten. Wird ein beschäftigter Rentner nach Beginn der Altersrente arbeitsunfähig, erhält er zunächst 6 Wochenentgeltfortzahlung. Bezieht er eine Teilrente in Höhe von 99,99 % erhält er nach diesen 6 Wochen Krankengeld – ungekürzt. Während des Krankengeldbezuges pumpt auch die Krankenkasse weiterhin Beiträge (80 % der bisherigen Beiträge) in das Versicherungskonto hinein, welche nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Form der zuvor genannten Zuschlagsentgeltpunkte berücksichtigt werden. Vollrentner (also 100% Altersrente) erhalten kein Krankengeld. Bei dem Bezug einer Teilrente muss jedoch beachtet werden, ob etwaige Betriebsrentenansprüche vorliegen. Um deren Leistungsfälle auszulösen, ist unter Umständen ein mehrfacher Wechsel zwischen Voll- und Teilrente zum Rentenbeginn erforderlich.
Ab Vollenden der Regelaltersgrenze ist bei einer Weiterbeschäftigung einiges zu beachten. Ohne den Bezug einer Vollrente nach Vollenden der Regelaltersgrenze tritt die Versicherungsfreiheit nicht ein und beschäftigte Rentner müssen bzw. dürfen weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.
Der Wechsel zwischen Voll- und Teilrente kann jederzeit auf Antrag ab dem Folgemonat erfolgen.
Wichtig: Der Krankengeldanspruch bei einem Teilrentenbezug in Höhe von 99,99 % steht zurzeit zur Diskussion. Im Rahmen der großen Krankenkassenreform droht dieser Anspruch für Rentner wegzufallen. Beschlossen ist dieses Gesetz jedoch noch nicht.
Update: Ende Juli 2026 wurde die große Reform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Um während der Tätigkeit bei parallelem Rentenbezug einen Krankengeldanspruch aufrechtzuerhalten wird ab dem 01.01.2027 eine 66,66%ige Teilrente anstelle einer 99,99%igen Teilrente benötigt!
Fazit
Bei vorgezogenen Altersrente gibt es zahlreiche Dinge zu beachten. Neben dem eigentlichen Rentenbezug müssen insbesondere die steuerlichen und krankenversicherungsrechtlichen Aspekte, jedoch auch etwaige Betriebsrentenansprüche berücksichtigt werden. Vorgezogene Altersrenten können Ihnen ein lukratives Plus zum Lebensabend bescheren, seien Sie sich allerdings auch über die möglichen Folgen eines vorgezogenen Rentenbezuges bewusst. Ein Rentenberater kann hier Abhilfe leisten und Ihnen insbesondere mit individuellen Berechnungen zur Seite stehen, denn jeder Fall ist einzigartig. Die Gebührenrechnungen eines Rentenberaters sind steuerlich voll absetzbar.
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