1. Verspätete Antragstellung
Trotz der heutigen umfangreichen Aufklärung seitens der Rentenversicherungsträger, der Rentenberater und sonstigen Internetmedien ist der Irrglaube, dass die Rente spätestens mit Vollenden der Regelaltersgrenze (für nach 1963 geborene das 67. Lebensjahr) automatisch beginnt, immer noch weit verbreitet. Ganz egal, ob Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, eine vorgezogene Altersrente oder Regelaltersrente – es ist in jedem Fall ein entsprechender Antrag zu stellen. Ohne Antrag erhalten Sie keine Leistung. Bei verspäteten Antragstellungen werden Renten frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Mein Tipp: Ein Altersrentenantrag sollte mindestens drei Monate vor Beginn der Rente gestellt werden.
2. Versicherungsverlauf nicht prüfen
In den Versicherungsverläufen fehlen häufig Berufsausbildungszeiten, Schulzeiten, Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten und gelegentlich Beschäftigungszeiten. Häufig fehlen auch die Übergangszeiten zwischen Schul- und Berufsausbildungszeiten.
Fehlende Versicherungszeiten und Lücken können die Rentenhöhe negativ beeinflussen. Bei mehreren Berufsausbildungen bzw. Fachschulausbildungen (die parallel zu Beschäftigungen oder Sozialleistungen liegen) sollte in jedem Fall geprüft werden, mit welchen Ausbildungen die meisten Entgeltpunkte (dienen zur Berechnung der Rente) erzielt werden können. Die Aufwertung der Entgeltpunkte für Berufsausbildungen und Fachschulausbildungen ist auf 36 Monate begrenzt.
Mein Tipp: Den Versicherungsverlauf rechtzeitig kontrollieren und fehlende Zeiten nachweisen. Bestenfalls bei der Prüfung von mehreren Ausbildungszeiten einen unabhängigen Rentenberater konsultieren.
3. Abschläge unterschätzen / überschätzen
Viele Menschen möchten möglichst früh in Rente gehen, wissen aber nicht, welche finanzielle Auswirkungen dies langfristig haben kann. Wer die Wartezeit von 45 Jahren zur Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte erreicht, kann ab dem 65. Lebensjahr (für ab 1964 geborene Personen) abschlagsfrei in Rente gehen. Für vor 1964 geborene wird die Altersgrenze für diese Altersrente stufenweise vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Daher wird diese Altersrente auch fehlerhafterweise immer „Rente ab 63“ genannt.
Die einzige Altersrentenart, die bisher ab dem 63. Lebensjahr noch in Anspruch genommen werden kann, ist die Altersrente für langjährig Versicherte. Die Altersrente für langjährig Versicherte unterliegt jedoch versicherungsmathematischen Abschlägen (0,3 % je vorgezogenen Monat). Die Berechnung der vorgezogenen Monate umfasst die Zeit vom Rentenbeginn bis zur Regelaltersgrenze. Für Personen, die ab 1964 geboren sind, umfasst somit der größtmögliche Abschlag bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr 14,4 %.
Viele Menschen glauben, dass wenn sie mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, der Abschlag vom 65. Lebensjahr (also dem Zeitpunkt, mit dem die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte beginnen könnte) berechnet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall und sorgt bei der Rentenplanung immer wieder für böse Überraschungen. Einzige Ausnahme bietet hier ein Grad der Behinderung von 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird der Abschlagszeitraum vom Rentenbeginn bis zum frühestmöglichem abschlagsfreien Rentenbeginn berechnet. Da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die nach 1963 geboren sind, ab dem 62. Lebensjahr beginnen kann, wäre dies also ein Abschlag von maximal 10,8 % (62. – 65. Lebensjahr = 36 Monate x 0,3 % = 10,8 %). Für vor 1964 geborene Personen erfolgt auch hier der stufenweise Anstieg des frühestmöglichen Rentenbeginns vom 60. auf das 62. Lebensjahr.
Ein Abschlag ist nicht immer so dramatisch, wie er dargestellt wird. Bei geringeren Renten steht er in keiner Relation zu den Rentenbezügen, die Versicherte bei einem vorzeitigen Rentenbezug bereits erhalten haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Altersrente parallel zur weiteren Beschäftigung bezogen wird. Bei höheren Altersrenten und bei einem möglichen Erreichen der Wartezeit von 45 Jahren, die zum abschlagsfreien Altersrentenbezug berechtigt, kann die vorgezogene Altersrente ab dem 63. Lebensjahr gravierende Nachteile mit sich bringen, die später nicht mehr ausgeglichen werden können.
Mein Tipp: Vor der Entscheidung die persönlichen Auswirkungen berechnen lassen.
4. Wichtige Unterlagen nicht bereithalten
Fehlende Dokumente verzögern die Bearbeitung auf Seiten des Rentenversicherungsträgers erheblich. Für die Rentenantragstellung sollte in jedem Fall der Personalausweis, die Steueridentifkationsnummer, die Krankenversicherungsdaten, Ausbildungsnachweise bzw. Nachweise über fehlende Zeiten und die Geburtsurkunden von Kindern (auch bei Antragstellungen ohne Kindererziehungszeiten!) bereitgehalten werden. Jeder Bearbeitungsschritt auf Seiten des Rentenversicherungsträgers verzögert Ihre Rentengewährung.
Mein Tipp: Erstellen Sie sich bereits vor der geplanten Antragstellung eine Unterlagenmappe.
5. Keine individuelle Beratung nutzen
Viele Menschen verlassen sich ausschließlich auf allgemeine Informationen aus dem Internet oder von Bekannten. Bei solchen allgemeinen Informationen wird die persönliche Situation der einzelnen Person jedoch nicht berücksichtigt. Jede Erwerbsbiografie ist anders: Die eine Person ist angestellt, die andere selbständig, schwerbehindert, oder verwitwet usw. Verschiedene Personengruppen haben oft unterschiedliche Möglichkeiten und Besonderheiten, die von allgemeinen Informationen überhaupt nicht abgedeckt werden können.
Mein Tipp: Vor wichtigen Entscheidungen eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Bei einer individuellen Beratung steht allein Ihre Person im Mittelpunkt, sodass sämtliche Lösungen und Optionen für Ihre Person bestimmt sind.
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