FTB-Rentenberatung startet mit einem lukrativen Angebot.
Zum 01.06.2026 öffnet die FTB-Rentenberatung ihre Pforten. Passend zum Start erhalten sämtliche Personen, die bis zum 10.06.2026 einen Termin vereinbaren einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die Erstberatungsgebühr. Bei einer maximalen Erstberatungsgebühr von 190,00 € wären dies somit rund 38,00 €.
Wie erhalte ich den Rabatt?
Um den Rabatt zu erhalten, müssen Sie lediglich bis zum 10.06.2026 auf einen der drei Kommunikationswege (Kontaktformular auf der Website, per E-Mail oder telefonisch) einen Beratungstermin anfragen. Termine sind ab dem 01.06.2026 möglich.
Was passiert, wenn ich einen Folgeauftrag vereinbare?
Wenn Sie einen Folgeauftrag (zum Beispiel Renten- und Zukunftsberechnungen, ein Rentenantragsverfahren oder ähnliches) erteilen, wird das Erstberatungsgespräch verrechnet bzw. erlassen. Ihr 20 % – Rabatt entfällt jedoch nicht. In diesem Fall wird Ihr 20 % – Rabatt auf den Folgeauftrag übertragen. Beispiel:
Der Mandant A beauftragt die Durchführung eines Altersrentenverfahrens. Im Erstgespräch wurde eine Gebühr in Höhe von 600,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale (Summe 620,00 €) vereinbart. Die Erstgebühr wird aufgrund des Folgeauftrages verrechnet bzw. erlassen und wird nicht mehr fällig. Der 20 % Rabatt wird auf den Folgeauftrag übertragen und verfällt nicht. Mandant A erhält somit auf die Gesamtgebühr einen Nachlass in Höhe von 124,00 €. Die Gesamtgebühr vermindert sich somit für Erstgespräch inklusive des kompletten Rentenantragsverfahrens auf 496,00 €. Sämtliche genannten Gebühren sind Nettogebühren.
Fällt auf die Gebühr eine Mehrwertsteuer an?
Nein. Aufgrund der zurzeit noch geltenden Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällt keine Mehrwertsteuer an. Dies macht es mir möglich die Rechtsdienstleistungen zu günstigen Gebühren im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) anzubieten.
Kann ich Gebührenrechnungen eines Rentenberaters steuerlich absetzen?
Ja das ist möglich. Rechnungen die im Zusammenhang mit einer Rentenberatung stehen sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.
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