Die öffentliche Diskussion über das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konzentriert sich vor allem auf höhere Zuzahlungen, Einsparungen im Gesundheitswesen und die Stabilisierung der Zusatzbeiträge der Krankenkassen.
Für viele Beschäftigte kurz vor oder nach Rentenbeginn enthält das Gesetz jedoch eine Änderung, die bislang kaum Beachtung findet – deren finanzielle Auswirkungen im Einzelfall jedoch erheblich sein können.
Die bisherige Rechtslage
Seit Einführung der Flexirente nutzten zahlreiche Arbeitnehmer die Möglichkeit, anstelle einer Vollrente eine nahezu vollständige Alters-Teilrente – häufig in Höhe von 99,99 % der Vollrente – zu beziehen.
Der Vorteil war erheblich: Wer lediglich eine Teilrente bezog und gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt blieb, konnte bei längerer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld erwerben.
Dieses Gestaltungsmodell war rechtlich zulässig und wurde in der Beratungspraxis vielfach genutzt. Ein Rentenbezieher musste in dieser Konstellation auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % bei seinem Gehalt verzichten und gemeinsam mit seinem Arbeitgeber den regulären Beitragssatz in Höhe von 14,6 % entrichten. Im Gegenzug war der Arbeitnehmer, der bereits seine Altersrente bezieht, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung mit einem Krankengeldschutz abgesichert.
Was ändert sich ab 2027?
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beendet der Gesetzgeber diese Gestaltung weitgehend. Zukünftig reicht es nicht mehr aus, auf wenige Cent der Altersrente zu verzichten.
Vielmehr entfällt der Krankengeldanspruch künftig bereits dann, wenn die bezogene Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Damit verlieren insbesondere Bezieher einer 99,99-%-Teilrente ihren bisherigen Vorteil. Möchte ein Rentner zukünftig mit einem Krankengeldschutz abgesichert sein, wird eine Teilrente von 66,66 % benötigt.
Warum diese Änderung?
Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung mit dem Zweck des Krankengeldes. Krankengeld soll den Ausfall von Arbeitsentgelt ersetzen. Nach Auffassung des Gesetzgebers besteht jedoch kein Anlass, einen Krankengeldanspruch aufrechtzuerhalten, wenn Versicherte bereits in erheblichem Umfang eine Altersrente beziehen.
Was wieder einmal nicht beachtet wurde: Für viele Rentner ist das parallele Gehalt aufgrund der Beschäftigung existenzsichernd. Fällt der Rentner nun aufgrund einer Krankheit längerfristig aus, muss er nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung allein mit seiner Rente auskommen. Es sei denn er verzichtet auf rund 1/3 seiner Rente.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer,
- die bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen,
- weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
- ihre Arbeitszeit noch nicht vollständig beendet haben und
- bisher die 99,99-%-Teilrente als Gestaltungsmittel genutzt haben.
Für diese Personengruppe sollte die bestehende Renten- und Beschäftigungsgestaltung rechtzeitig überprüft werden.
Für einen Großteil der Rentner ändert sich dagegen nichts
Wer ausschließlich eine gesetzliche Altersrente bezieht und keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgeht, ist von dieser Änderung nicht betroffen.
Ebenso enthält das Gesetz keine Änderungen bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge auf die gesetzliche Rente. Die Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie die Beitragsberechnung nach den §§ 247 ff. SGB V bleiben unverändert.
Die eigentliche Zielsetzung des Gesetzes besteht vielmehr darin, die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren und den weiteren Anstieg der Zusatzbeiträge zu bremsen.
Reform nicht durchdacht: Warum der Staat Einbußen erwarten darf
Aus dem Bericht der Finanzkommission Gesundheit geht hervor, dass sich die Kommission durch die Änderung des Krankengeldanspruchs für Teilrentenbezieher rund 103 Millionen Euro jährlich an Einsparungen erhofft.
Was wurde jedoch nicht beachtet? Beschäftigte Teilrentenbezieher (99,99%) mit Krankengeldanspruch zahlen (gemeinsam mit dem Arbeitgeber) von ihrem Gehalt den regulären Beitragssatz (14,6 %) zur gesetzlichen Krankenversicherung, während beschäftigte Altersvollrentner (also 100%-Rentenbezieher ohne Krankengeldanspruch) den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 zahlen. Da der Vorteil der 99,99%igen Teilrente im Falle einer Arbeitsunfähigkeit nun wegfällt, wird sich ein Rentner wohl kaum in Richtung der 66,66%igen Teilrente bewegen. Vielmehr wird dieser Personenkreis die Vollrente wegen Alters beantragen. Da der Krankengeldanspruch bei Altersvollrentnern und Teilrentenbeziehern, die eine Teilrente von mindestens 66,67 % beziehen nun wegfällt, ist bei den beschäftigten Rentnern der reduzierte Krankenkassenbeitrag (14,0 %) zu zahlen. Aus diesem Personenkreis wird den gesetzlichen Krankenkassen ab 2027 je beschäftigten Rentner 0,6 % Beitragseinnahmen fehlen.
Laut dem statistischem Bundesamt gingen bereits im Kalenderjahr 2024 13 % der Altersrentner zwischen 65 und 74 Jahren einer Beschäftigung nach. Der Personenkreis der vorgezogenen Rentenbezieher (63. – 64. Lebensjahr) wurde in dieser Statistik nicht einmal erfasst. Die Zahl der beschäftigten Rentner dürfte durch den deutlichen Zuwachs der Altersrentner (sog. Babyboomer) im Jahr 2025 und laufendem Kalenderjahr 2026 mittlerweile deutlich höher liegen. Statistiken, ob und inwiefern von diesen Rentnern eine Teilrente in Höhe von 99,99 % bezogen wurde, existieren leider nicht. Fakt ist aber: Die Möglichkeit der 99,99%igen Teilrente mit Krankengeldabsicherung fand zuletzt auch in den sozialen Medien immer größere Aufmerksamkeit.
Die rund 103 Millionen Euro jährlich an Einsparungen dürften somit sehr schnell verbraucht sein, da die Mindereinnahmen durch die beschäftigten Rentner bei weitem überwiegen dürften. Dass auch Mindereinnahmen erfolgen werden, wurde in dem Bericht der Finanzkommission Gesundheit außer Acht gelassen, weshalb sich der Staat dank dieser Gesetzesänderung nun selbst schaden wird.
Bewertung der FTB-Rentenberatung
Aus rentenrechtlicher Sicht ist die Neuregelung des Krankengeldanspruchs für beschäftigte Rentner eine der bedeutsamsten Änderungen des Gesetzes.
Zwar betrifft sie nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis. Gerade für Arbeitnehmer im Übergang zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand konnte die bisherige Gestaltung jedoch einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bieten.
Wer bereits eine Alters-Teilrente bezieht oder den Renteneintritt in den kommenden Monaten plant, sollte seine Gestaltung rechtzeitig überprüfen lassen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die bisher gewählte Teilrentenhöhe auch unter der neuen Rechtslage noch sinnvoll ist oder ob alternative Modelle wirtschaftlich günstiger sind.
Die Kombination aus Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht und Arbeitsrecht wird durch die Reform deutlich komplexer. Eine individuelle Beratung gewinnt deshalb weiter an Bedeutung. Hierbei steht Ihnen die FTB-Rentenberatung gerne zur Seite. Beratungstermine können auf den folgenden Kommunikationswegen vereinbart werden:
Per E-Mail: info@ftb-rentenberatung.de
Per Telefon: 015129739311
oder per Kontaktformular:

