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Minijob: Änderungen ab dem 01.07.2026

Änderungsmöglichkeit für alle Minijobber ab dem 01.07.2026

Wer in Deutschland einer Tätigkeit nachgeht und weniger als 603,00 € pro Monat (Stand 05/2026) verdient, hat die Möglichkeit auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Dieser Verzicht gilt für die Zukunft und kann nicht so einfach widerrufen werden. Im Volksmunde wird diese Tätigkeit auch gerne Minijob genannt. Der Vorteil liegt klar auf der Hand. Durch die „Einsparung“ des Arbeitnehmerbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unter dem Strich mehr vom Netto übrig. Erfahrungsgemäß werden jedoch die meisten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht über die Konsequenzen der „nicht versicherungspflichtigen“ geringfügigen Tätigkeit (Minijob) aufgeklärt. Der Gesetzesgeber bietet jedoch ab dem 01.07.2026 Korrekturmöglichkeiten.

Vorteile des versicherungspflichtigen Minijobs

Durch den Verzicht auf die Versicherungspflicht entfällt somit auch der Pflichtbeitrag. Die Zeiten des Minijobs gelten daher nicht mehr als Pflichtbeitrag im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern eine versicherte Person keine anderweitigen parallel liegenden rentenrechtlichen Zeiten (z. B. ein Hauptjob oder Kindererziehungszeiten etc.) aufweisen kann, sind die Auswirkungen auf den Rentenstatus erheblich. So können bestimmte Wartezeiten, insbesondere die Wartezeit von 45 Jahren, nicht mehr bzw. nur sehr schwer erreicht werden. Das bedeutet: Der versicherungspflichtige Minijob zählt als vollwertiger Pflichtbeitrag für die Wartezeit von 45 Jahren. Selbstverständlich gilt der Pflichtbeitrag auch für die übrigen Wartezeiten.

Durch einen versicherungspflichtigen Minijob können nicht nur Wartezeiten erfüllt werden, er hält unter anderem auch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen aufrecht. Sofern Sie neben einem nicht versicherungspflichtigen Minijob keine weiteren Pflichtbeitragsleistungen (z. B. Beschäftigung, Krankengeldbezug mit Versicherungspflicht u. ä.) aufweisen können, entfallen Ihnen unter anderem die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bzw. einer Rehamaßnahme. Für eine Erwerbsminderungsrente gilt beispielsweise die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen müssen. Für eine Rehabilitationsmaßnahme sind z. B. 6 Pflichtbeitragsmonate in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erforderlich, sofern Sie bestimmte Wartezeiten nicht erfüllen. Diese Voraussetzungen können Sie durch einen versicherungspflichtigen Minijob aufrecht erhalten. Ferner erhöhen Sie zeitgleich Ihre Rentenansprüche, wenn auch nur minimal.

Diese zahlreichen Benefits können Sie sich sichern, in dem Sie sich für einen versicherungspflichtigen Minijob entscheiden. Ihre Beitragslast beträgt in diesem Falle gerade einmal 3,6 % des Gehaltes, da der Arbeitgeber die übrigen 15 % trägt (vorausgesetzt Sie verdienen mindestens 175,00 € pro Monat).

Einmalige Änderungsmöglichkeit zum 01.07.2026

Zum 01.07.2026 haben Minijobber, die sich in der Vergangenheit von ihrer Versicherungspflicht befreit haben lassen, einmalig die Möglichkeit die Versicherungspflicht wieder zu aktivieren. Die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht muss hierzu schriftlich oder elektronisch bei dem jeweiligen Arbeitgeber beantragt werden. Die Entscheidung der Reaktivierung der Versicherungspflicht gilt für die Zukunft und ist bindend. Eine anschließende Befreiung ohne Unterbrechung der Beschäftigung ist dann nicht mehr möglich. Die Regelung findet sich im SGB VI-Anpassungsgesetz (in Kraft ab 01.07.2026) und wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien (Stand 05.01.2026) umgesetzt, wonach dem § 6 SGB VI ein neuer Abs. 6 hinzugefügt wird, der diese Aufhebungsoption festschreibt.

Sie sind sich unsicher, ob Sie die Versicherungspflicht wieder aufleben lassen sollen?

Bei bestimmten Personengruppen (zum Beispiel Hinterbliebene) sind einige Besonderheiten zu beachten. Sofern Sie sich unsicher sind, ob eine Reaktivierung der Beitragspflicht für Sie sinnvoll ist, stehe ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin. Termine können Sie ganz unkompliziert telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie auf der Kontaktseite. Alternativ klicken Sie gerne hier.