Rentenreform 2026: Erster Referentenentwurf liegt vor!
Vorwort: Bei der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales handelt es sich einen ersten Referentenentwurf. Es handelt sich nicht um ein endgültiges Gesetz. Das Gesetz ist somit noch nicht beschlossen. Die Inhalte des Entwurfes können sich noch verändern. Die Inhalte des Entwurfs werden in diesem Beitrag grob zusammengefasst.
Das Wichtigste im Überblick
- Für die Geburtsjahrgänge ab 1968 soll die Regelaltersgrenze nicht mehr dauerhaft bei 67 Jahren festgeschrieben sein, sondern der Entwicklung der ferneren Lebenserwartung 67-Jähriger folgen.
- Die Altersgrenzen der Altersrente für langjährig Versicherte und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sollen künftig in einem festen Abstand zur jeweiligen Regelaltersgrenze liegen.
- § 38 SGB VI (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) soll gestrichen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt nur noch über das Übergangsrecht des § 236b SGB VI erhalten.
- Ab 1. Januar 2032 soll § 39 SGB VI eine neue Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit schaffen.
- Die neue Rente verlangt nicht nur 35 Jahre Wartezeit, sondern auch eine rentennahe, mindestens zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose und grundsätzlich sieben Jahre Tätigkeit im selben Berufsfeld.
Der erste Referentenentwurf zur geplanten Rentenreform enthält weitreichende Änderungen beim Zugang zu den Altersrenten. Im Mittelpunkt stehen nicht nur höhere oder künftig veränderliche Altersgrenzen. Der Entwurf verändert vielmehr die Systematik der Altersrenten insgesamt.
1. Die Regelaltersgrenze wird dynamisch
Nach geltendem Recht wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Der Referentenentwurf hält an den 67 Jahren zunächst als Ausgangswert fest. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, soll die Regelaltersgrenze jedoch nicht mehr dauerhaft auf 67 Jahre festgeschrieben bleiben.
Stattdessen soll sich die Regelaltersgrenze für jeden Geburtsjahrgang ab 1968 abhängig von der Entwicklung der ferneren Lebenserwartung 67-jähriger Menschen verändern. Grundlage sollen geschlechtsunabhängige Periodensterbetafeln des Statistischen Bundesamtes sein.
Von einer Veränderung der statistischen Lebenserwartung sollen zwei Drittel auf die Regelaltersgrenze übertragen werden. Steigt die fernere Lebenserwartung beispielsweise um drei Monate, würde sich die Regelaltersgrenze rechnerisch um zwei Monate erhöhen. Sinkt die Lebenserwartung, kann die Regelaltersgrenze nach der Entwurfsbegründung auch wieder abgesenkt werden.
Die Berechnung erfolgt zunächst mit ungerundeten Monatswerten. Für die gesetzliche Altersgrenze werden nur volle Monate berücksichtigt. Verbleibende Nachkommastellen gehen jedoch nicht vollständig verloren, sondern werden über den ungerundeten Veränderungswert in die Berechnung des folgenden Geburtsjahrgangs übernommen.
- Der Entwurf legt keine feste „Rente mit 68“ fest.
- Die Altersgrenze kann je nach statistischer Entwicklung steigen, gleich bleiben oder sinken.
- Jeder Geburtsjahrgang erhält eine eigene Regelaltersgrenze.
- Der konkrete Wert für den Geburtsjahrgang 1968 wird im Entwurf noch nicht beziffert.
Übergangsregelung
§ 235 SGB VI soll verhindern, dass bereits rentennahe Jahrgänge kurzfristig von der neuen Lebenserwartungsformel erfasst werden. Für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1963 verbleibt es bei der bisherigen stufenweisen Anhebung. Die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1967 sollen die Regelaltersgrenze weiterhin mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Die dynamische Anpassung soll erstmals für den Geburtsjahrgang 1968 gelten.
Besondere Vertrauensschutzregelungen
Auch für nach 1967 geborene Versicherte soll es Ausnahmen von der dynamischen Altersgrenze geben. Bei ihnen soll es bei der Vollendung des 67. Lebensjahres verbleiben, wenn einer der vorgesehenen Vertrauensschutztatbestände erfüllt ist.
- Vor dem 1. Januar 1972 geborene Versicherte, die bereits vor dem noch einzusetzenden Datum des Kabinettsbeschlusses verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den im Entwurf bezeichneten Bereichen der Braun- und Steinkohle, die wegen des Kohleausstiegs Anpassungsgeld bezogen haben.
| Der konkrete Stichtag für eine geschützte Altersteilzeitvereinbarung steht im Referentenentwurf noch nicht fest. Im Text befindet sich lediglich der Platzhalter „Datum des Kabinettbeschlusses“. |
2. Die Altersrente für langjährig Versicherte verändert sich
Nach geltendem Recht kann diese Altersrente grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden. Nach dem Referentenentwurf soll der frühestmögliche Rentenbeginn genau drei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren wäre die vorzeitige Inanspruchnahme deshalb erst ab 64 Jahren möglich. Die frühestmögliche Altersgrenze würde für die betroffenen Jahrgänge in einem Schritt (also nicht stufenweise!) von 63 auf 64 Jahre steigen.
Der Abstand zwischen dem frühestmöglichen und dem abschlagsfreien Rentenbeginn beträgt künftig höchstens 36 Monate. Bei einem Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat ergibt sich ein maximaler Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Zum Vergleich: Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren und einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 Jahren beträgt der Abschlag derzeit bis zu 14,4 Prozent.
Übergangsregelung & Vertrauensschutz
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, sollen die bisherigen Altersgrenzen erhalten bleiben. Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1967 bedeutet dies:
- vorzeitiger Rentenbeginn weiterhin ab 63 Jahren
- maximaler Abschlag weiterhin bis zu 14,4 Prozent
Für nach 1967 geborene Versicherte gelten grundsätzlich die „neuen“ dynamischen Altersgrenzen nach § 36 SGB VI. Erfüllen sie einen Vertrauensschutztatbestand, soll es bei der abschlagsfreien Altersgrenze von 67 Jahren und dem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren verbleiben. Der Vertrauensschutztatbestände sind die selben wie unter Ziffer 1 zur Regelaltersrente erläutert.
3. Änderungen auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sollen im Wesentlichen unverändert bleiben. Erforderlich sind weiterhin die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Beginn der Altersrente und die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.
Neue Anknüpfung an die Regelaltersgrenze
Die abschlagsfreie Altersgrenze soll künftig zwei Jahre vor der für den jeweiligen Geburtsjahrgang geltenden Regelaltersgrenze liegen. Die vorzeitige Inanspruchnahme soll fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze (mit Abschlag) möglich sein.
Zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn mit Abschlag und dem abschlagsfreien Rentenbeginn liegen damit weiterhin drei Jahre. Der maximale Abschlag bleibt deshalb auf 10,8 Prozent begrenzt.
Solange die Regelaltersgrenze 67 Jahre beträgt, ergeben sich weiterhin die bekannten Altersgrenzen:
- abschlagsfreie Altersrente mit 65 Jahren
- vorzeitige Altersrente ab 62 Jahren (mit Abschlag)
Erhöht sich die Regelaltersgrenze eines späteren Geburtsjahrgangs beispielsweise auf 67 Jahre und zwei Monate, verschieben sich auch die Altersgrenzen für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich um zwei Monate: abschlagsfrei auf 65 Jahre und zwei Monate sowie vorzeitig auf 62 Jahre und zwei Monate.
Übergangsregelungen
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1970 geboren sind, sollen die bisherigen Altersgrenzen erhalten bleiben. Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1969 bedeutet dies einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn ab 62 Jahren.
Erst für die Geburtsjahrgänge ab 1970 sollen die Altersgrenzen grundsätzlich an die Entwicklung der Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Auch hier ist ein besonderer Vertrauensschutz vorgesehen: Eine rechtzeitig vereinbarte Altersteilzeit beziehungsweise der im Entwurf bezeichnete Anpassungsgeldtatbestand soll die festen Altersgrenzen 65 und 62 Jahre erhalten.
4. Das Auslaufen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist derzeit in § 38 SGB VI geregelt. Voraussetzung ist insbesondere die Wartezeit von 45 Jahren. Für nach 1963 geborene Versicherte liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren.
Der Referentenentwurf sieht vor, den § 38 SGB VI zu streichen. Die bisherige Rentenart soll damit nicht mehr dauerhaft im allgemeinen Recht der Altersrenten stehen. Verbleibende Ansprüche werden in die Übergangsvorschrift des § 236b SGB VI verlagert. Gesetzestechnisch handelt es sich deshalb nicht um eine sofortige ersatzlose Beendigung sämtlicher Ansprüche, sondern um ein Auslaufen über Übergangsrecht.
Wer soll die bisherige Altersrente weiterhin erhalten?
Die bereits bestehenden Altersgrenzen für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1963 bleiben unverändert. Für jüngere Jahrgänge sieht der Entwurf folgende Staffelung vor:
- Geburtsjahrgänge 1964 bis 1966: Anspruch nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren.
- Geburtsjahrgänge 1967 bis 1971 : Anspruch nach Vollendung des 65. Lebensjahres grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines besonderen Vertrauensschutztatbestands.
- Geburtsjahrgänge ab 1972: Nach der Begründung soll kein allgemeiner Anspruch mehr auf diese Rentenart bestehen.
Der Vertrauensschutz soll insbesondere greifen, wenn vor dem maßgeblichen Kabinettsbeschluss bereits verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist. Daneben ist ein Vertrauensschutz für ab 1967 und vor 1972 geborene Versicherte geplant. Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz dieselben, die unter Ziffer 1 (bei den Änderungen der Regelaltersrente) näher erläutert wurden.
5. Die neue Rentenart: Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit
Laut dem Referentenentwurf soll eine neue Altersrentenart eingeführt werden. Ihre gesetzliche Bezeichnung lautet „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“. Geregelt wird sie in § 39 SGB VI.
Sie soll zukünftig an die Stelle der auslaufenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte treten. Es handelt sich aber nicht um eine bloße Umbenennung. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich grundlegend von der bisherigen 45-Jahre-Rente.
Nach der Gesetzesbegründung richtet sich die neue Rentenart an Personen, die über Jahrzehnte gearbeitet und Beiträge gezahlt haben, ihren zuletzt langjährig ausgeübten Beruf kurz vor dem Renteneintritt aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr ausüben können.
Die Anspruchsvoraussetzungen der neuen Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit
Nach dem Referentenentwurf müssen sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die maßgebliche Altersgrenze muss erreicht sein.
- Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein (Achtung: hier gelten besondere Regelungen!).
- In der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit muss eine verminderte Berufsfähigkeit im Sinne des § 39 Absatz 2 SGB VI vorliegen.
- In den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn muss grundsätzlich durchgängig eine Tätigkeit in demselben Berufsfeld ausgeübt worden sein.
Voraussetzung 1: Die Altersgrenze
Die neue Altersrente soll abschlagsfrei zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze beginnen können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme soll fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze mit Abschlag möglich sein. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren bedeutet dies:
- abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65 Jahren
- vorzeitiger Rentenbeginn ab 62 Jahren
- maximaler Abschlag bei Beginn mit 62 Jahren: 10,8 Prozent
Steigt oder sinkt die Regelaltersgrenze, verschieben sich beide Altersgrenzen entsprechend. Der Abstand zwischen dem vorzeitigen und dem abschlagsfreien Rentenbeginn bleibt bei drei Jahren.
Voraussetzung 2: Die „besondere“ Wartezeit von 35 Jahren
Die neue Altersrente setzt zwar ebenfalls eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Diese Wartezeit entspricht aber nicht vollständig der gewöhnlichen 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte.
Nach den geplanten Änderungen werden für die neue Altersrente Kalendermonate mit Anrechnungszeiten und Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen nicht berücksichtigt.
Das ist eine erhebliche Einschränkung. Freiwillige Beiträge können für die allgemeine 35-jährige Wartezeit der Altersrente für langjährig Versicherte zählen, sollen für die Wartezeit der neuen Altersrente nach § 39 SGB VI aber ausdrücklich unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für Anrechnungszeiten.
Es genügt deshalb nicht, dass im Versicherungsverlauf insgesamt 35 Jahre mit beliebigen rentenrechtlichen Zeiten enthalten sind. Es müssen 420 Monate zusammenkommen, die nach den besonderen Vorschriften für § 39 SGB VI tatsächlich anrechenbar sind.
Voraussetzung 3: Verminderte Berufsfähigkeit in der letzten versicherten Tätigkeit
Der Begriff der verminderten Berufsfähigkeit wird im neuen § 39 SGB VI eigenständig definiert. Er ist nicht mit der Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI oder einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gleichzusetzen. Nach dem Entwurf liegt verminderte Berufsfähigkeit vor, wenn bei Rentenbeginn:
- seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit besteht,
- die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Diagnose beruht und
- die Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn eingetreten ist.
Der Anspruchstatbestand verlangt nach seinem Wortlaut keine gesonderte Feststellung eines bestimmten täglichen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Er knüpft vielmehr formal an die Arbeitsunfähigkeit in der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit an.
Aus der Kombination der Voraussetzungen ergibt sich ein besonders enges Zeitfenster. Die Arbeitsunfähigkeit muss bei Rentenbeginn bereits mindestens zwölf Monate bestehen, darf zugleich aber nicht früher als 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen haben.
Nach dem derzeitigen Wortlaut muss der Beginn der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit somit grundsätzlich zwischen zwölf und 24 Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn liegen. Eine erst seit elf Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit würde nicht ausreichen. Eine bereits seit 25 Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit würde nach dem Wortlaut ebenfalls nicht genügen, selbst wenn die betroffene Person weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig ist.
Voraussetzung 4: Sieben Jahre Tätigkeit in demselben Berufsfeld
Zusätzlich müssen Versicherte in den letzten sieben Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich durchgängig in demselben Berufsfeld tätig gewesen sein.
Maßgeblich soll nicht zwingend derselbe Arbeitgeber oder exakt dieselbe Stellenbezeichnung sein. Das Berufsfeld soll vielmehr anhand der Berufshauptgruppe bestimmt werden.
Ein Arbeitgeberwechsel dürfte deshalb unschädlich sein, wenn die neue Tätigkeit weiterhin derselben Berufshauptgruppe zugeordnet wird. Ein Wechsel in eine andere Berufshauptgruppe kann dagegen den Anspruch gefährden.
Was für die neue Altersrente nicht ausreicht
- allein die Erfüllung von 45 Versicherungsjahren,
- allein das Vorliegen eines Grades der Behinderung,
- allein eine frühere längere Erkrankung, die bereits mehr als 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen hat,
- eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als zwölf Monaten,
- eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund wechselnder Diagnosen, soweit diese nicht als dieselbe Diagnose anerkannt werden, oder
- eine siebenjährige Versicherungszeit ohne durchgängige Tätigkeit in demselben Berufsfeld.
Ein Beispiel für den Geburtsjahrgang 1967 (betrifft auch jüngere Jahrgänge)
Ein Versicherter ist 1967 geboren und hat mit 65 Jahren bereits 45 Versicherungsjahre erreicht. Ein Grad der Behinderung liegt nicht vor Eine geschützte Altersteilzeitvereinbarung oder ein Anpassungsgeldtatbestand liegt nicht vor.
Nach geltendem Recht könnte er die Altersrente für besonders langjährig Versicherte grundsätzlich mit 65 Jahren abschlagsfrei beziehen. Nach dem Referentenentwurf hätte er diesen Anspruch über § 236b SGB VI nicht mehr, weil für den Geburtsjahrgang 1967 ein besonderer Vertrauensschutztatbestand erforderlich wäre. Für ihn kämen zum 65. Lebensjahr insbesondere folgende Alternativen in Betracht:
- Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI mit 65 Jahren und einem Abschlag von 7,2 Prozent, weil die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren liegt, oder
- Die neue Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsunfähigkeit mit 65 Jahren ohne Abschlag, sofern die „besondere“ 35-jährige Wartezeit, die zwölf- bis 24-monatige Arbeitsunfähigkeit und die siebenjährige Tätigkeit im selben Berufsfeld erfüllt sind.
Fazit
Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bisher nur um den ersten Referentenentwurf, der noch ausgiebig diskutiert und ggf. noch verändert werden dürfte. Dennoch gibt der Referentenentwurf eine klare Richtung vor: Die Altersrente verändert sich. Im Referentenentwurf sind noch weitere Änderungen (zum Beispiel besondere Regelungen für Versicherte, die unter Tage tätig waren etc.) vorhanden. Dieser Beitrag soll lediglich die Elemente darstellen, die einen Großteil der Versicherten betreffen werden. Eines ist jedoch Gewiss: Die neuen geplanten Änderungen machen eine ausgiebige Beratung in dem nun noch komplexeren Umfeld der gesetzlichen Rente unentbehrlich.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag erläutert einen noch nicht verabschiedeten Referentenentwurf und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Prüfung des individuellen Versicherungsverlaufs oder eine auf den Einzelfall bezogene rentenrechtliche Beratung.
Sofern Sie eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen möchten, steht Ihnen die FTB-Rentenberatung gerne zur Seite. Die FTB-Rentenberatung betreut Sie entsprechend auch während der Reform bzw. nach Abschluss der Reform, sofern im Nachgang noch Rückfragen zum Beratungsgespräch entstehen sollten. Für Jahrgänge die noch über Handlungsoptionen (z. B. kurzfristige Abschlüsse von Altersteilzeitverträgen) verfügen, empfehlen wir umgehend Kontakt aufzunehmen. Überlassen Sie nichts dem Zufall und vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin:
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