Pflegeneuordnungsgesetz 2027: Höhere Pflegebeiträge und das Ende der Rentenbeiträge für pflegende Altersrentner
Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz soll die soziale Pflegeversicherung ab 2027 finanziell und strukturell neu ausgerichtet werden. Für Versicherte und Rentner sind insbesondere drei Änderungen von Bedeutung:
Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll steigen, die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll angehoben werden und pflegende Altersrentner sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge aus ihrer Pflegetätigkeit mehr erhalten. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Änderungen am Entwurf sind weiterhin möglich. Der vorliegende Entwurf trägt die Bezeichnung „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Pflegeneuordnungsgesetz“.
Aus Sicht der unabhängigen Rentenberatung verdienen vor allem die beitragsrechtlichen Änderungen und die geplante Neuregelung für pflegende Altersrentner besondere Aufmerksamkeit.
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent
Zunächst ist eine wichtige Klarstellung erforderlich: Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll durch das Pflegeneuordnungsgesetz nicht nochmals über 3,6 Prozent hinaus angehoben werden. Der Beitragssatz beträgt bereits seit dem 1. Januar 2025 insgesamt 3,6 Prozent. Der Gesetzentwurf übernimmt diesen Beitragssatz nun ausdrücklich in § 55 SGB XI. Eine tatsächliche Beitragserhöhung ist allerdings für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen.
Kinderlosenzuschlag steigt von 0,6 auf 0,9 Prozent
Zum 1. Januar 2027 soll der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,3 Prozentpunkte steigen. Statt bislang 0,6 Prozent sollen kinderlose Mitglieder künftig grundsätzlich einen Zuschlag von 0,9 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen zahlen.
Der gesamte Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose erhöht sich dadurch von derzeit 4,2 Prozent auf 4,5 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag wird grundsätzlich allein vom Versicherten getragen. Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an diesem Zuschlag. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Zuschlagspflicht bleiben zu beachten, insbesondere für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder für vor dem 1. Januar 1940 geborene Versicherte.
Beispiele für die zusätzliche Belastung
Die Erhöhung um 0,3 Prozentpunkte führt bei einem beitragspflichtigen Einkommen von monatlich 2.000 Euro zu einer Mehrbelastung von:
2.000 Euro × 0,3 Prozent = 6 Euro monatlich
Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen beträgt die zusätzliche Belastung:
4.000 Euro × 0,3 Prozent = 12 Euro monatlich
Bei 5.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen sind es:
5.000 Euro × 0,3 Prozent = 15 Euro monatlich
Diese Mehrbelastung entsteht allein durch die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags. Die gleichzeitige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze kann bei höheren Einkommen zu einer weiteren Belastung führen. Nach der Finanzschätzung des Gesetzentwurfs soll die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2027 Mehreinnahmen von rund 3,3 Milliarden Euro verschaffen.
Rentner tragen die Beitragserhöhung vollständig
Für Rentner ist die Erhöhung besonders relevant. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus einer gesetzlichen Rente werden vom Rentner allein getragen. Anders als beim Krankenversicherungsbeitrag beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung nicht zur Hälfte am Pflegeversicherungsbeitrag. Der Beitrag wird unmittelbar von der gesetzlichen Rente einbehalten und an die Pflegekasse abgeführt, sofern eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt.
Ein kinderloser Rentner mit einer beitragspflichtigen gesetzlichen Rente von 2.000 Euro müsste durch die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags daher monatlich 6 Euro mehr zahlen. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer eigenen Altersrente und einer Witwen- oder Witwerrente, sowie bei weiteren beitragspflichtigen Einnahmen kann die Belastung entsprechend höher ausfallen.
Beitragsbemessungsgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt und steigt stark!
Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 angehoben werden. Die für die gesetzliche Krankenversicherung zusätzlich zur regulären vorgesehene Erhöhung um monatlich 300 Euro soll auch in der sozialen Pflegeversicherung nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung künftig unmittelbar an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung steigt somit ab 2027 von 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich auf 6.375 Euro pro Monat bzw. 76.500 Euro pro Jahr.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Einkommen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Von der Anhebung sind deshalb nur Personen betroffen, deren beitragspflichtige Einnahmen die bisherige Beitragsbemessungsgrenze erreichen oder überschreiten. Wer mit seinen Einnahmen weiterhin unterhalb der bisherigen Grenze liegt, wird allein durch deren Anhebung nicht zusätzlich belastet.
Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige
Wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine oder mehrere Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, gepflegt werden und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Rentenversicherungsbeiträge werden in diesen Fällen von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person getragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistung. Durch diese Beiträge erwerben Pflegepersonen eigene zusätzliche Rentenanwartschaften.
Die bisherige Gestaltung über eine Teilrente
Nach geltendem Recht werden bei Bezug einer Altersvollrente Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Pflegeperson ihre Regelaltersgrenze erreicht. Über die Regelaltersgrenze hinaus können Beiträge derzeit aber weitergezahlt werden, wenn statt einer Altersvollrente nur eine Altersteilrente bezogen wird.
In der Praxis genügt es bislang, auf einen sehr kleinen Teil der Altersrente zu verzichten. Teilweise wird beispielsweise eine Teilrente in Höhe von 99,99 % gewählt. Dadurch bleibt die Pflegeperson trotz Erreichens der Regelaltersgrenze weiterhin rentenversicherungspflichtig. Die Pflegekasse zahlt dann weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge führen regelmäßig zu weiteren jährlichen Rentenerhöhungen. Der Gesetzentwurf bezeichnet diese Möglichkeit als eine nicht beabsichtigte Folge des Flexirentengesetzes. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits der Verzicht auf 0,01 Prozentpunkte der Vollrente ausreicht, um weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten.
Diese Gestaltung soll ab 2027 beendet werden
Nach dem geplanten neuen § 3 SGB VI sollen nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht mehr aufgrund ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig sein. Korrespondierend soll § 44 SGB XI bestimmen, dass Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Damit würde die bisherige Gestaltung über eine Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Wirkung verlieren.
Die Neuregelung erfasst nach ihrem Wortlaut sowohl Bezieher einer Altersvollrente als auch Bezieher einer Altersteilrente (z. B. 99,99%). Entscheidend wäre künftig das Zusammentreffen zweier Voraussetzungen:
- Die Pflegeperson bezieht eine Rente wegen Alters.
- Die Pflegeperson hat die Regelaltersgrenze erreicht.
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, seine persönliche Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat, kann nach dem Entwurf grundsätzlich weiterhin bis zum Ablauf des Monats der Regelaltersgrenze Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit erhalten.
Nicht sämtliche pflegenden Angehörigen sind betroffen
Die geplante Regelung bedeutet nicht, dass Rentenversicherungsbeiträge für sämtliche pflegenden Angehörigen abgeschafft werden.
Nicht betroffen sind insbesondere Pflegepersonen, die noch keine Altersrente beziehen oder ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Für sie soll die soziale Absicherung durch Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich fortbestehen. Die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums erklärt allgemein, dass die Pflegeversicherung die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin in vollem Umfang übernimmt. Diese Aussage muss jedoch zusammen mit dem konkreten Gesetzestext gelesen werden: Für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sieht der Entwurf gerade eine besondere Einschränkung vor.
Welche Folgen hat die Neuregelung?
Für betroffene pflegende Altersrentner hätte die geplante Änderung mehrere Konsequenzen.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze würden aus der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit keine weiteren Pflichtbeiträge mehr gezahlt. Die Pflegetätigkeit würde damit keine zusätzlichen Entgeltpunkte und keine weiteren Rentenerhöhungen mehr auslösen.
Die bis zum Ende der Versicherungspflicht bereits gezahlten Beiträge bleiben dagegen im Versicherungskonto erhalten. Die daraus erworbenen Rentenanwartschaften gehen nicht verloren.
Wer derzeit allein wegen der Beitragszahlung der Pflegekasse eine Teilrente bezieht, müsste prüfen, ob diese Teilrente nach Inkrafttreten der Neuregelung noch einen Vorteil bietet. Ist dies nicht der Fall, kann eine Umstellung auf die Altersvollrente in Betracht kommen.
Bestehende Teilrentenmodelle sollten überprüft werden
Pflegende Altersrentner sollten insbesondere folgende Punkte prüfen lassen:
- Wann wird die persönliche Regelaltersgrenze erreicht?
- Seit wann wird eine Altersrente bezogen?
- Handelt es sich um eine Vollrente oder um eine Teilrente?
- Wie hoch sind die von der Pflegekasse gezahlten Rentenversicherungsbeiträge?
- Welche zusätzliche monatliche Rente entsteht bislang aus der Pflegetätigkeit?
- Zu welchem Zeitpunkt würde die Beitragszahlung nach der geplanten Neuregelung enden?
- Ist die gewählte Teilrente anschließend noch sinnvoll?
- Muss eine Umstellung auf die Vollrente beantragt werden?
Eine pauschale Empfehlung ist nicht möglich. Die Auswirkungen hängen unter anderem vom Rentenbeginn, der persönlichen Regelaltersgrenze, der Höhe der Teilrente, dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistung ab.
| Persönliche Beratung: Auswirkungen rechtzeitig prüfen lassen Beziehen Sie bereits eine Altersrente und pflegen nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen? Haben Sie bewusst eine Teilrente gewählt, damit die Pflegekasse weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für Sie zahlt? Dann sollten Sie die Auswirkungen der geplanten Neuregelung auf Ihre persönliche Rentensituation rechtzeitig prüfen lassen. Als unabhängiger Rentenberater prüfe ich insbesondere, bis zu welchem Zeitpunkt noch Rentenversicherungsbeiträge aus Ihrer Pflegetätigkeit gezahlt werden, welche zusätzliche Rentenerhöhung aus den bislang gezahlten Beiträgen entsteht, ob Ihre bisherige Teilrente nach einer Gesetzesänderung noch zweckmäßig ist und wann gegebenenfalls der Wechsel in die Altersvollrente beantragt werden sollte. Auch bei Fragen zur Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung, zur höheren Beitragsbemessungsgrenze oder zu den Auswirkungen auf mehrere Renten und Versorgungsbezüge ist eine individuelle Berechnung möglich. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Vorab prüfe ich kostenfrei und unverbindlich, ob ich für Sie tätig werden kann. → Persönliche Rentensituation prüfen lassen |
Weitere Beitragsänderungen ab 2028
Der Gesetzentwurf enthält außerdem weitere beitragsrechtliche Änderungen, die zum 1. Januar 2028 in Kraft treten sollen.
Für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner ist ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag von 0,52 Prozentpunkten vorgesehen. Der Zuschlag soll auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben werden. Für verschiedene Personengruppen sind Ausnahmen vorgesehen, unter anderem bei häuslicher Pflege eines Angehörigen, beim Erreichen der Regelaltersgrenze, bei einem eigenen Pflegegrad von mindestens 3 oder beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Außerdem sollen Arbeitgeber künftig auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlen.
Die Regelungen zum Ehegattenzuschlag und zu den Pflegeversicherungsbeiträgen aus Minijobs sollen zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Die übrigen hier dargestellten Änderungen sollen grundsätzlich bereits zum 1. Januar 2027 gelten.
Fazit
Das Pflegeneuordnungsgesetz sieht keine zusätzliche allgemeine Beitragssatzerhöhung über 3,6 Prozent hinaus vor. Dennoch werden zahlreiche Versicherte stärker belastet.
Kinderlose sollen ab 2027 einen Beitragszuschlag von 0,9 statt bisher 0,6 Prozent zahlen. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro. Besonders deutlich können sich beide Änderungen bei kinderlosen Mitgliedern mit hohen beitragspflichtigen Einnahmen auswirken. Rentner trifft die Beitragserhöhung unmittelbar, weil sie den Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer gesetzlichen Rente vollständig selbst tragen.
Rentenrechtlich besonders bedeutsam ist die geplante Neuregelung für pflegende Altersrentner. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen bei gleichzeitigem Bezug einer Altersrente keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegetätigkeit mehr gezahlt werden. Die bislang genutzte Gestaltung über eine nahezu vollständige Teilrente würde dadurch ihre Wirkung verlieren.
Betroffene sollten deshalb ihre Teilrente, die bisherigen Beitragszahlungen der Pflegekasse und einen möglichen Wechsel in die Vollrente rechtzeitig überprüfen lassen. Eine Änderung der Rentengestaltung sollte allerdings erst auf Grundlage der endgültig beschlossenen gesetzlichen Regelung vorgenommen werden.
Stand: 30. September 2026. Der Beitrag beruht auf dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen

